Satzung

Satzung des Musikverein Winterlingen e.V.

  • 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
    a. Der Verein führt den Namen [Musikverein Winterlingen e.V.]Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Albstadt eingetragen.
    b. Der Verein hat seinen Sitz in Winterlingen.
    c. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2: Zweck, Gemeinnützigkeit
    a. Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung, die Pflege und die Förderung der Volksmusik.
    b. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Die Veranstaltung von Konzerten.
         2. Die Durchführung von Übungsabenden und Probestunden.
         3. Die Mitwirkung bei Veranstaltungen kultureller Art.
         4. Die Teilnahme an Musikfesten der Bundesvereinigung Deutscher Blas- und Volksmusikverbände (BDBV), seiner Unterstützungsverbände und Vereine.
         5. Die Unterstützung der Jugendarbeit innerhalb des Vereins durch die Ausbildung jugendlicher Musiker, entweder durch geeignete Vereinsmitglieder oder durch Zuweisung an die zuständige Jugendmusikschule.
    c. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    d. Der Verein ist Mitglied der Bundesvereinigung Deutscher Blas- und   Volksmusikverbände. Er ist weiter Mitglied des jeweiligen Dachverbandes des Kreises und Landes.
  1. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die von Seiten des Vorstands unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.
  • 3: Mitglieder
    a. Der Verein besteht aus:
    1. aktiven Mitgliedern,
    2. fördernden Mitgliedern,
         3. Ehrenmitgliedern.
    b. Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Über den Aufnahmeantrag     entscheidet der Ausschuss. Bei Ablehnung der Aufnahme, die nicht begründet werden muss, steht dem betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.

 

  • 4 Datenschutz
  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.

 

  1. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme dritter geschützt. Sonstig Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden       von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur       Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte   bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  2. Als Mitglied des Blasmusikverbandes Baden Württemberg ist der Verein verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder in elektronischer Form an den Verband zu melden.
  3. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliedsdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
  4. Zur Wahrnehmung der satzungsgemäßen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
  5. Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des ausgetretenen Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

  • 5: Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft endet:
    a. mit dem Tod des Mitglieds,
    b. durch freiwilligen Austritt,
    c. durch Ausschluss aus dem Verein.
    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die   Vereinsinteressen gröblich verletzt. Der Beschluss des Ausschusses ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die   Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

  • 6: Mitgliederbeiträge
    Von den fördernden Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder und aktive Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

  • 7: Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind:
    a. der Vorstand,
    b. der Ausschuss,
    c. die Mitgliederversammlung.

 

  • 8: Vorstand
  1. Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB besteht aus 2 – 3 Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt und allein berechtigt, die weiteren Funktionen des Vorstandes wahrzunehmen.
  2. Die Vorsitzenden vertreten sich gegenseitig in allen Rechten und Pflichten.
  3. Die Verteilung der Aufgaben (Vereinsverwaltung, Veranstaltungsplanung und Repräsentation) der 2 – 3 Vorsitzenden klären diese intern ab und informieren den Verein. Die zentrale Postanschrift übernimmt einer der 2 – 3 Vorsitzenden.

 

  • 9: Ausschuss
  1. Der Ausschuss besteht aus
  2. den 2-3 Vorsitzenden
  3. dem 1. Kassierer
  4. dem 2. Kassierer
  5. dem Schriftführer
  6. dem Protokollführer
  7. dem Jugendleiter
  8. 3 -4 Beisitzern

 

  1. Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben hat der Ausschuss als Gremium die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Die Festsetzung der Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen Ausschussmitglieder steht dem Ausschuss selbst zu.
  2. Der Ausschuss wird von den Vorständen ohne Einhaltung einer bestimmten Frist durch formlose Benachrichtigung aller Ausschussmitglieder einberufen. Soweit die Benachrichtigung einzelner Ausschussmitglieder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre, kann sie im Ausnahmefall unterbleiben. Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens vier Ausschussmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird einem solchen Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, sind die verlangenden Ausschussmitglieder berechtigt, selbst den Ausschuss einzuberufen.
  3. Die Leitung der Ausschusssitzung obliegt dem Vorstand. Falls keiner der 2 – 3 Vorsitzenden anwesend sind, bestimmen die anwesenden Ausschussmitglieder aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter.
  4. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. Über die Sitzungen des Ausschusses sind Protokolle zu fertigen, die vom jeweiligen Protokollführer und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind.

 

 

  • 10: Wahl und Amtsdauer
  1. Alle Ausschussmitglieder, ausgenommen Dirigent, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorsitzenden und die 3 -4 Beisitzer werden in Jahren mit ungerader Jahreszahl, alle anderen Ausschussmitglieder in Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt. Alle Ausschussmitglieder bleiben aber gegebenenfalls darüber hinaus bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Der Dirigent wird von den wahlberechtigten aktiven Mitgliedern gewählt.
  3. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes Ausschussmitglied ist einzeln zu wählen. Grundsätzlich können nur zwei, aber nicht mehr, Ausschussämter in einer Person vereint sein, wobei in solchen Fällen das Ausschussmitglied bei Abstimmungen trotzdem nur eine Stimme hat. Die Ämter der 2 – 3 Vorsitzenden müssen aber immer von verschiedenen Personen wahrgenommen werden.
  4. Stimm- und Wahlberechtigt sind die aktiven Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr, die fördernden Mitglieder und die Ehrenmitglieder ab Volljährigkeit. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeführt werden. Bevollmächtigungen und briefliche Stimmabgaben sind nicht zulässig. Alle aktiven Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr, haben jeweils zwei Stimmen zu vergeben. Alle volljährigen fördernden Mitglieder und Ehrenmitglieder haben eine Stimme zu vergeben.
  5. Zu den Vorsitzenden und zum übrigen Ausschuss sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.
  6. Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so kann grundsätzlich der Ausschuss ein Ersatzmitglied wählen.

 

  • 11: Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Zuständigkeiten und den ihr im Einzelfall vom Vorstand oder vom Ausschuss wegen besonderer Wichtigkeit und Tragweite zur Entscheidung zugewiesenen Vereinsangelegenheiten vor allem zuständig für:
                a. die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und Abschlusses des Kassiers, des Jahresberichts der übrigen Ausschussmitglieder und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer.
                b. die Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses.
                c. die Wahl und die eventuelle Abberufung der Vorsitzenden, der übrigen Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer.
                d. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
    2. Die Mitgliederversammlung wird von einem der 2 – 3 Vorsitzenden geleitet. Sind alle Vorsitzenden nicht anwesend, bestimmen die anwesenden Ausschussmitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussionen vom ordentlichen Versammlungsleiter einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter beziehungsweise der Wahlausschuss. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen entscheidet der Ausschuss.
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht aus die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist aber eine Mehrheit von ¾ und die Auflösung des Vereins die Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Hat bei den Wahlen mit mehr als zwei Kandidaten im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen statt. Ergibt eine Stichwahl Stimmengeichheit so entscheidet das Los. Diese Regelung gilt nicht, für die 3 – 4 Beisitzer, sie werden in der Reihenfolge der erreichten Stimmzahl gewählt.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die nachträgliche Festsetzung weiterer Tagesordnungspunkte beantragen. In diesem Fall hat der Versammlungsleiter die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung zu   ergänzen. Die Ergänzung der Tagesordnung aufgrund von Anträgen, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), beschließt diese mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn diese Punkte schon bei der   Einberufung der Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung stehen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide Vorsitzende nicht anwesend, bestimmen die anwesenden Ausschussmitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussionen vom ordentlichen    Versammlungsleiter einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter beziehungsweise der   Wahlausschuss. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der             Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Ober die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen entscheidet der Ausschuss.
    6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist aber eine Mehrheit von 3/4 und für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Hat bei den Wahlen mit mehr als zwei Kandidaten im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine    Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen    statt. Ergibt eine Stichwahl Stimmengleichheit so entscheidet das Los. Diese Regelung gilt nicht für die drei Beisitzer sie werden in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl gewählt.
    7. Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom jeweiligen Protokollführer und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.
    8. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung    einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Ausschuss dies beschließt oder wenn dies schriftlich mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter         Angabe der Gründe verlangen. Wird einem solchem Beschluss oder einem solchen Verlangen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen entsprochen, ist der Ausschuss berechtigt, die außerordentliche Mitgliederversammlung selbst einzuberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehend allgemein und für die ordentliche Mitgliederversammlung     getroffenen Regelungen entsprechend, lediglich die Mindesteinberufungszeit beträgt statt zwei Wochen nur 3 Tage.

 

  • 12: Kassenprüfer
    1. Zur Überwachung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer auf ein Jahr gewählt. Wählbar sind nur wahlberechtigte Vereinsmitglieder, die nicht zugleich Mitglied des Ausschusses sein dürfen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 9 Absatz 5 Satz 1 und 3 dieser Satzung entsprechend.
    2. Die Kassenprüfer haben gemeinsam oder, falls ein Prüfer verhindert oder nur ein Prüfer vorhanden ist, die Kassen und das Finanzwesen des Vereins wenigstens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen, in jedem Fall aber den alljährlichen Kassenbeschluss. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie jeweils unverzüglich dem Vorstand und dem Ausschuss sowie der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

 

  • 13: Ehrungen
    1. Die Ehrungen werden nach den Richtlinien der Dachorganisationen vorgenommen. Der Ausschuss kann nach Ermessen auch besondere Ehrungen durchführen.
    2. Ehrenmitglied wird jedes aktive Mitglied mit 35 -jähriger Mitgliedschaft. Der Ausschuss kann nach Ermessen bei besonders verdienstvollen Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft zu jedem Zeitpunkt verleihen.

 

  • 14: Auflösung des Vereins
    1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung dieser Tagesordnungspunkt bekanntgegeben wurde und nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen.
    2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die beiden     Vorsitzende je alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren.
    3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Winterlingen /andere Person des öffentlichen Rechts/an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der      musikalischen/kulturellen Aufgaben zu verwenden hat.